Stiftung zur Förderung der Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der muskulo-skeletalen Erkrankungen und Verletzungen

Präambel

Muskulo-skelettale Erkrankungen, d.h. Erkrankungen, die den gesamten Bewegungsapparat und deren Steuersysteme betreffen, sind in der Krankheitsstatistik führend. Dazu gehören Verschleißerkrankungen wie Arthrose der Gelenke, der Muskeln, Sehnen und Bänder, Entzündungen und Tumoren des Skeletts und der Weichteile. Außerdem gibt es viele Verletzungen, die direkt oder durch ihre Spätfolgen zu bleibenden Schäden des Muskel-Skelett-Apparates führen.

Es ist das primäre Ziel der Stiftung, die Forschung auf diesen Gebieten durch finanzielle Unterstützung zu fördern.

Das sekundäre Ziel der Stiftung besteht darin, Reisestipendien für ausgewählte Forscher zu vergeben, um diesen Forschern die Möglichkeit zu geben, sich in Institutionen, die auf ihrem Forschungsgebiet bekannt sind, fortzubilden.

Tertiäres Ziel der Stiftung ist es, die internationale Ausbildung von entsprechenden Bewerbern, besonders aus sog. Entwicklungsländern (besonders vom afrikanischen Kontinent) in entsprechenden Einrichtungen in Deutschland zu fördern, um so die Behandlungsmöglichkeiten der o.g. Erkrankungen in den Heimatländern dieser Bewerber zu verbessern.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Axis-Stiftung Forschungsstiftung“, Stiftung zur Förderung der Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der muskulo-skeletalen Erkrankungen und Verletzungen“.

Sie ist eine nicht rechtsfähige, treuhänderische Stiftung bürgerlichen Rechts in der Verwaltung von der Sozietät Schwanenland Rechtsanwälte Steuerberater als Treuhänderin und Trägerin der Stiftung und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Treuhänderschaft und Vergütung sind in einer gesonderten Vereinbarung (Stiftungsgeschäft) festgelegt.

Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck und Zuwendungsempfänger, Gemeinnützigkeit

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Erkrankungen und Verletzungen des Muskel-Skelett-Apparates.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem o.g. Gebiet durch finanzielle Unterstützung geeigneter Forschungsprojekte,

Finanzielle Förderung der Fortbildung von Forschern, um sich auf ihrem jeweiligen Forschungsgebiet in einer internationalen wissenschaftlichen Einrichtung neueste Erkenntnisse anzueignen sowie die Durchführung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen,

Finanzielle Unterstützung ausländischer Bewerber in ihrer Aus- und Fortbildung auf dem o.g. Gebiet in entsprechenden Einrichtungen mit dem Ziel, die gesundheitliche Versorgung in ihrem Heimatland zu verbessern. Die Vergabe der Unterstützung wird in entsprechenden Richtlinien festgelegt, bei deren Erlass oder Änderung die Zustimmung des zuständigen Finanzamts vorab einzuholen ist.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus zur Erfüllung der Stiftungszwecke bestimmten Zuwendungen Dritter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen.

§ 3 Grundstockvermögen der Stiftung

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und Treuhandvertrag.

Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ist mit Blick auf den Stiftungszweck, für den die Leistungskraft der Stiftung zu erhalten ist, sicher und ertragbringend anzulegen. Die Anlage des Stiftungsvermögens hat ausschließlich auf der Grundlage von sachlichen und objektiven Kriterien zu erfolgen, bei denen die Kapitalerhaltung im Vordergrund steht.

§ 4 Zustiftungen

Der Träger der Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen Dritter anzunehmen und dem Stiftungsvermögen als Einlage in das Grundstockvermögen zuzuführen, wenn diese den Zwecken der Stiftung dienen.

Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 Verwaltung des Stiftungsvermögens

Der Träger der Stiftung ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten.

Zum Stiftungsvermögen gehören auch die vom Stiftungsträger mit Mitteln des Stiftungsvermögens erworbenen Gegenstände und Surrogate sowie die aus nicht ausgeschütteten Erträgen gebildeten Rücklagen.

Die Erträge der Stiftung sind ausschließlich zur Förderung der Stiftungszwecke zu verwenden. Der Träger der Stiftung darf Rücklagen bilden oder Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen, soweit dies erforderlich und nach steuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Der Träger der Stiftung vergibt die Mittel entsprechend der Entscheidung des Kuratoriums über die Verwendung der Stiftungsmittel und über die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er übernimmt den sonstigen laufenden Geschäftsverkehr mit den zuständigen Behörden und den Destinatären.

Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am 1. (Monat) eines jeden Jahres. Es kann abweichend festgelegt werden.

Der Träger der Stiftung hat drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres einen detaillierten Wirtschaftsplan vorzulegen. Der Wirtschaftsplan soll auf der Grundlage der voraussichtlichen Erträge des Stiftungsvermögens die beabsichtigte Verwendung der Erträge darlegen. Der Wirtschaftsplan ist den Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zuzuleiten.

Der Träger der Stiftung hat innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Bericht muss insbesondere Angaben über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel enthalten. Der Rechenschaftsbericht ist den Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zuzuleiten. Das Stiftungskuratorium ist berechtigt, die Ordnungsgemäßheit der Stiftungsverwaltung im Einzelfall durch einen Wirtschaftsprüfer feststellen zu lassen.

Sämtliche die Stiftung betreffenden Unterlagen und Schriftstücke sind über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren.

§ 6 Kuratorium
  1. Das Stiftungskuratorium besteht aus sechs Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Das erste Kuratorium ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Kuratoriumsmitglieder wählen das nachfolgende Kuratorium, wobei Wiederwahl zulässig ist.
  2. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger treffen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder Entscheidungen zur Mittelvergabe und Vermögensanlage allein. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden oder – im Verhinderungsfall – seiner/ihrer Vertretung bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
  3. Eine Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds ist nur aus wichtigem Grund per Beschluss zulässig. Diesem Beschluss müssen sämtliche Kuratoriumsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
  4. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der/die Vorsitzende beruft das Kuratorium ein und leitet die Sitzungen. Das Stiftungskuratorium hat mindestens einmal jährlich zusammen zu treten, um über die Jahresabrechnung zu entscheiden. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf abgehalten; auf Antrag von drei Mitgliedern muss das Kuratorium einberufen werden. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. In Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  6. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist, oder an der schriftlichen Abstimmung teilnimmt. Das Stiftungskuratorium kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder per Email fassen.
  7. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Abwesende Mitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. Die Protokolle sind vom Träger der Stiftung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
  8. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen sind ihnen aus dem Stiftungsvermögen in angemessenem Umfang zu erstatten.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
  1. Das Stiftungskuratorium hat die Aufgabe, die laufende Verwaltung der Stiftung durch den Träger zu überwachen und die Entscheidungen bezüglich der Mittelverwendung zu treffen. Es ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Maßnahmen des Trägers der Stiftung der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
  2. Das Stiftungskuratorium hat folgende Befugnisse:
  3. Das Stiftungskuratorium kann jederzeit vom Träger der Stiftung Auskunft über alle das Stiftungsvermögen betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung verlangen.
  4. Das Stiftungskuratorium darf dem Träger keine Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung erteilen.
  5. Jedes Mitglied des Kuratoriums ist berechtigt und verpflichtet, die Unterlassung pflichtwidriger Handlungen des Trägers und den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen.
  6. Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
  1. Der wissenschaftliche Beirat der Stiftung hat mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder sind Fachvertreter für die unterschiedlichen Spezialgebiete der muskulo-skeletalen Forschung.
  2. Aufgabe des Beirates ist, die Anträge auf Forschungsunterstützung zum in der Präambel genannten primären und sekundären Ziel der Stiftung auf ihren wissenschaftlichen Wert und ihre Originalität und Aktualität hin zu überprüfen.
  3. Der Beirat macht dem Kuratorium einen dezidierten Vorschlag hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung der Unterstützung.
§ 9 Satzungsänderung
  1. Satzungsänderungen sind nur mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums wirksam. Die Zustimmung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen erst gefasst werden, wenn die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts vorliegt.
  3. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des bisherigen Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder aufgrund geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist.
§ 10 Vermögensanfall, Zweckbindung
  1. Die Auflösung der Stiftung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungskuratoriums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder und der schriftlichen Zustimmung des Trägers der Stiftung.
  2. Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des Trägers der Stiftung kann das Stiftungskuratorium die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.
  3. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein), die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu denselben oder möglichst ähnlichen steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen nur nach Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Stiftung zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11 Umwandlung der Stiftung
  1. Die Stiftung kann spätestens nach dem Tode des Stifters vom Träger in eine selbständige steuerbegünstigte Stiftung umgewandelt werden; der Träger wird in seinen Aufgaben vom neuen Vorstand abgelöst.
  2. Diese zu errichtende rechtsfähige Stiftung soll den selben Namen tragen und im wesentlichen dieselbe Satzung verwenden, welche dann noch wie folgt anzupassen ist: Das Kuratorium bzw. seine Mitglieder bilden den neuen Vorstand und übernehmen die Aufgaben des Treuhänders und aus dem Aufgabenkatalog des Kuratoriums, vgl. § 7 Abs. II der Satzung, Aufgabe d (Entscheidungen über Mittelvergabe). Die verbleibenden Aufgaben übernimmt der wissenschaftliche Beirat, welcher ansonsten seine nur beratende Funktion beibehalten soll.
  3. Der Stifter hat dies in seinem Testament entsprechend verfügt.
Eine Genehmigung der Stiftungssatzung durch das Finanzamt Hamburg-Nord liegt vor.

(AZ: 17tb42 - ES - 05/18, Steuernummer 17/426/03055)

Treuhandvertrag
Stiftungsgeschäft
Anerkennung auf Gemeinnützigkeit